Ordnung des Deutschen Teckelklubs 1888 e.V. (DTK) für die Durchführung der Verhaltensbeurteilung beim Teckel Präambel Nach Ziffer 2.3 der Zucht- und Eintragungsbestimmungen des DTK in der Fassung des Beschlusses der Delegiertenversammlung vom 24.05.2009 ist eine der Voraussetzungen für die Zucht mit Teckeln aller 9 Teckelrassen eine Verhaltensbeurteilung durch einen Zuchtrichter. Zur Durchführung dieser Regelung erlässt der Erweiterte Vorstand des DTK die nachfolgende Ordnung: 1. Grundsatz Eine Verhaltensbeurteilung ist nur erforderlich bei solchen Teckeln, die nach dem 31.12.2009 erstmals zur Zucht verwendet werden. Maßgebend ist hierbei der Decktag laut dem dem Zuchtbuchamt vorzulegenden Wurfeintragungsantrag. Eine Verhaltensbeurteilung braucht nicht vorgelegt zu werden für solche Teckel, deren Nachzucht bereits in das Zuchtbuch des DTK eingetragen ist. 2. Anerkannte Nachweise Als Verhaltensbeurteilung anerkannt werden folgende Nachweise: a) bestandene Begleithundeprüfung 1 oder G (BHP 1 oder BHP-G) b) bestandene erschwerte Begleithundeprüfung 1 oder G (BHPS 1 oder BHPS-G) c) bestandene Jagdgebrauchsprüfung nach der PO des DTK; eine bestandene Anlagenprüfung reicht nicht aus. d) bestandene Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde nach den Regelungen der jeweiligen Landesjagdverbände. 3. Verhaltensbeurteilung Die Verhaltensbeurteilung des DTK besteht aus folgenden Teilen: a) Verhalten bei Geräuschen. Zur Prüfung des Verhaltens bei Geräuschen wird vorgegangen wie in der Prüfungsordnung für die Begleithundeprüfungen in Abschnitt B Ziffer 1.4 beschrieben. Bewertet wird das Verhalten bei Geräuschen mit den Bewertungen „problemlos“, „reserviert“, „unsicher“ oder „sehr ängstlich“. Teckel, deren Verhalten bei Geräuschen mit „sehr ängstlich“ bewertet wird, haben die Verhaltensbeurteilung nicht bestanden. b) Verhalten bei der Tischbewertung. Bewertet wird das Verhalten bei der Tischbewertung mit den Bewertungen „freundlich“, „reserviert“, „unsicher“, „sehr ängstlich“ oder „aggressiv“. Teckel mit der Bewertung „sehr ängstlich“ oder „aggressiv“ haben die Verhaltensbeurteilung nicht bestanden. c) Verhalten bei der Gebisskontrolle durch den amtierenden Richter. Bewertet wird das Verhalten mit den Bewertungen „problemlos“, „schwierig“, „ängstlich“, „nicht möglich“ oder „nicht versucht“. Verhalten bei der Gebisskontrolle durch den Teckelführer. Bewertet wird das Verhalten mit den Bewertungen „problemlos“, „schwierig“, „ängstlich“, „nicht möglich“ oder „nicht versucht“. Die Bewertung des Verhaltens bei der Gebisskontrolle durch den Teckelführer braucht nicht versucht zu werden, wenn die Gebisskontrolle durch den amtierenden Richter möglich war. Teckel, bei denen eine Gebisskontrolle weder durch den amtierenden Richter noch durch den Teckelführer möglich war, haben die Verhaltensbeurteilung nicht bestanden. d) Verhalten im Vorführring. Bewertet wird das Verhalten im Vorführring mit den Bewertungen „selbstbewusst“, „freundlich“, „reserviert“, „unsicher“, „sehr ängstlich“ oder „aggressiv“. Teckel mit der Bewertung „sehr ängstlich“ oder „aggressiv“ haben die Verhaltensbeurteilung nicht bestanden. 4. Durchführung der Verhaltensbeurteilung Die Verhaltensbeurteilung für Teckel kann entweder im Rahmen einer DTK-Zuchtschau oder DTK-Körschau (nicht aber im Rahmen einer Ausstellung) oder als gesonderte Veranstaltung durch die Gruppen/Sektionen des DTK durchgeführt werden. Die Bewertung des Verhaltens bei Geräuschen hat dabei nach dem Ende der Formbewertungen und möglichst im Freien zu erfolgen. Entsprechend dem Beschluss der Delegiertenversammlung hat die Verhaltensbeurteilung durch einen Zuchtrichter zu erfolgen. Zugelassen sind nur solche Zuchtrichter, die in der aktuellen Richterliste des DTK aufgeführt sind. Die Verhaltensbeurteilung hat auf dem anliegenden Formblatt (Anlage 1) zu erfolgen und ist durch den amtierenden Zuchtrichter durch Unterschrift zu bestätigen. Wird die Verhaltensbeurteilung anlässlich einer Zuchtschau durchgeführt, ist je eine Ausfertigung der ausgefüllten Verhaltensbeurteilung für jeden beurteilten Teckel dem Zuchtbuchamt zusammen mit den Zuchtschauunterlagen vorzulegen; erfolgt die Verhaltensbeurteilung anlässlich einer Körschau oder einer gesonderten Veranstaltung, so ist je eine Ausfertigung der ausgefüllten Verhaltensbeurteilung für jeden beurteilten Teckel dem Zuchtbuchamt binnen einer Woche nach der Veranstaltung zuzusenden. Inkrafttreten Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt „Der Dachshund“ in Kraft.
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