Verhaltensbeurteilung
Verhaltensbeurteilung
Ordnung des Deutschen Teckelklubs 1888 e.V. (DTK) für die Durchführung der
Verhaltensbeurteilung beim Teckel
Präambel
Nach Ziffer 2.3 der Zucht- und Eintragungsbestimmungen des DTK in der Fassung des Beschlusses
der Delegiertenversammlung vom 24.05.2009 ist eine der Voraussetzungen für die Zucht mit
Teckeln aller 9 Teckelrassen eine Verhaltensbeurteilung durch einen Zuchtrichter. Zur
Durchführung dieser Regelung erlässt der Erweiterte Vorstand des DTK die nachfolgende Ordnung:
1. Grundsatz
Eine Verhaltensbeurteilung ist nur erforderlich bei solchen Teckeln, die nach dem
31.12.2009 erstmals zur Zucht verwendet werden. Maßgebend ist hierbei der Decktag laut
dem dem Zuchtbuchamt vorzulegenden Wurfeintragungsantrag. Eine Verhaltensbeurteilung
braucht nicht vorgelegt zu werden für solche Teckel, deren Nachzucht bereits in das
Zuchtbuch des DTK eingetragen ist.
2. Anerkannte Nachweise
Als Verhaltensbeurteilung anerkannt werden folgende Nachweise:
a) bestandene Begleithundeprüfung 1 oder G (BHP 1 oder BHP-G)
b) bestandene erschwerte Begleithundeprüfung 1 oder G (BHPS 1 oder BHPS-G)
c) bestandene Jagdgebrauchsprüfung nach der PO des DTK; eine bestandene
Anlagenprüfung reicht nicht aus.
d) bestandene Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde nach den Regelungen der jeweiligen
Landesjagdverbände.
3. Verhaltensbeurteilung
Die Verhaltensbeurteilung des DTK besteht aus folgenden Teilen:
a) Verhalten bei Geräuschen. Zur Prüfung des Verhaltens bei Geräuschen wird vorgegangen
wie in der Prüfungsordnung für die Begleithundeprüfungen in Abschnitt B Ziffer 1.4
beschrieben. Bewertet wird das Verhalten bei Geräuschen mit den Bewertungen
„problemlos“, „reserviert“, „unsicher“ oder „sehr ängstlich“. Teckel, deren Verhalten bei
Geräuschen mit „sehr ängstlich“ bewertet wird, haben die Verhaltensbeurteilung nicht
bestanden.
b) Verhalten bei der Tischbewertung. Bewertet wird das Verhalten bei der Tischbewertung
mit den Bewertungen „freundlich“, „reserviert“, „unsicher“, „sehr ängstlich“ oder
„aggressiv“. Teckel mit der Bewertung „sehr ängstlich“ oder „aggressiv“ haben die
Verhaltensbeurteilung nicht bestanden.
c) Verhalten bei der Gebisskontrolle durch den amtierenden Richter. Bewertet wird das
Verhalten mit den Bewertungen „problemlos“, „schwierig“, „ängstlich“, „nicht möglich“
oder „nicht versucht“.
Verhalten bei der Gebisskontrolle durch den Teckelführer. Bewertet wird das Verhalten mit
den Bewertungen „problemlos“, „schwierig“, „ängstlich“, „nicht möglich“ oder „nicht
versucht“. Die Bewertung des Verhaltens bei der Gebisskontrolle durch den Teckelführer
braucht nicht versucht zu werden, wenn die Gebisskontrolle durch den amtierenden Richter
möglich war. Teckel, bei denen eine Gebisskontrolle weder durch den amtierenden Richter
noch durch den Teckelführer möglich war, haben die Verhaltensbeurteilung nicht bestanden.
d) Verhalten im Vorführring. Bewertet wird das Verhalten im Vorführring mit den
Bewertungen „selbstbewusst“, „freundlich“, „reserviert“, „unsicher“, „sehr ängstlich“ oder
„aggressiv“. Teckel mit der Bewertung „sehr ängstlich“ oder „aggressiv“ haben die
Verhaltensbeurteilung nicht bestanden.
4. Durchführung der Verhaltensbeurteilung
Die Verhaltensbeurteilung für Teckel kann entweder im Rahmen einer DTK-Zuchtschau
oder DTK-Körschau (nicht aber im Rahmen einer Ausstellung) oder als gesonderte
Veranstaltung durch die Gruppen/Sektionen des DTK durchgeführt werden. Die Bewertung
des Verhaltens bei Geräuschen hat dabei nach dem Ende der Formbewertungen und
möglichst im Freien zu erfolgen. Entsprechend dem Beschluss der Delegiertenversammlung
hat die Verhaltensbeurteilung durch einen Zuchtrichter zu erfolgen. Zugelassen sind nur
solche Zuchtrichter, die in der aktuellen Richterliste des DTK aufgeführt sind.
Die Verhaltensbeurteilung hat auf dem anliegenden Formblatt (Anlage 1) zu erfolgen und ist
durch den amtierenden Zuchtrichter durch Unterschrift zu bestätigen. Wird die
Verhaltensbeurteilung anlässlich einer Zuchtschau durchgeführt, ist je eine Ausfertigung der
ausgefüllten Verhaltensbeurteilung für jeden beurteilten Teckel dem Zuchtbuchamt
zusammen mit den Zuchtschauunterlagen vorzulegen; erfolgt die Verhaltensbeurteilung
anlässlich einer Körschau oder einer gesonderten Veranstaltung, so ist je eine Ausfertigung
der ausgefüllten Verhaltensbeurteilung für jeden beurteilten Teckel dem Zuchtbuchamt
binnen einer Woche nach der Veranstaltung zuzusenden.
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt „Der Dachshund“ in Kraft.
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